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Familiensachen

Das Amtsgericht ist als Familiengericht in erster Instanz insbesondere für die Scheidung von Ehen und die Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie für andere Entscheidungen zuständig, die infolge einer Trennung von (Ehe-)partnern zu treffen sind. Daneben besteht eine Zuständigkeit für Ansprüche zwischen bestimmten sonstigen Familienangehörigen, etwa zwischen Eltern und Kindern.

Beispielhaft sind folgende Angelegenheiten zu nennen:

  • Unterhaltsansprüche getrennt lebender und geschiedener Ehegatten
  • Unterhaltsansprüche eingetragener Lebenspartner
  • Unterhaltsansprüche eines Elternteils nach der Geburt eines Kindes außerhalb einer Ehe beziehungsweise einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Unterhaltsansprüche von Kindern
  • Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern
  • Zugewinnausgleich
  • sonstige Vermögensauseinandersetzung (sogenannte „sonstige Familiensachen“)
  • Versorgungsausgleich (Verteilung von Rentenanrechten)
  • Wohnungszuweisung und Verteilung von Haushaltsgegenständen
  • Kindschaftssachen, insbesondere
    • die Regelung der elterlichen Sorge als Ganzes oder in Teilbereichen (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht)
    • die Regelung des Umgangsrechts
    • die Vormundschaft
    • die Pflegschaft für einen Minderjährigen
  • Abstammungssachen und Adoptionssachen
  • Gewaltschutzsachen

Viele dieser Angelegenheiten können auch im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, d.h. im Scheidungsverbund geregelt werden. Bei Unterhaltssachen, Güterrechtssachen sowie Ehewohnungs- und Haushaltssachen setzt dies voraus, dass eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und ein entsprechender Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird.

In den oben genannten Verfahren müssen beide Parteien durch einen Anwalt vertreten sein. Ohne einen Anwalt gestellte Anträge kann das Gericht nicht berücksichtigen.

 

Eines Anwalts bedarf es in Ehesachen und Güterrechtsstreitigkeiten nicht:

  • Soweit Sie als Antragsgegener(in) eines Scheidungsverfahrens der Scheidung zustimmen und insoweit keinen eigenen Antrag stellen wollen.
  • Soweit Sie sich als Antragsgegner(in) oder Beklagte(r) in einer Folgesache oder einer güterrechtlichen Streitigkeit gegen das Begehren der klagenden Partei nicht zur Wehr setzen und keine eigenen Anträge stellen wollen.  In diesem Fall entscheidet das Gericht über Klagen auf Unterhalt und güterrechtliche Regelungen ausgehend vom Vorbringen der klagenden Partei. In Verfahren wegen Sorgerechts oder Versorgungsausgleich ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen.

Beachten Sie aber bitte, dass eine Rechtsberatung grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte erfolgen kann. Das Gericht selbst darf, da es den Rechtsstreit neutral entscheiden muss, keinen Rechtsrat erteilen.

Die Wahl des Anwaltes obliegt ausschließlich der Partei selbst. Das Gericht darf keinerlei Empfehlungen für einen bestimmten Anwalt aussprechen.

 

 

 

 

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