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Zwangsversteigerungen
Allgemeine Hinweise
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein solches Recht später als der Versteigerungstermin eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen.
Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundbesitzes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Bietinteressenten beachten bitte folgendes:
Durch das Gericht findet keine Vermittlung eines Besichtigungstermins statt.
Vorab müssen Sie 10 % des jeweiligen Verkehrswerts als Sicherheit (bankbestätigte Verrechnungsschecks, selbstschuldnerische Bankbürgschaften oder rechtzeitige vorherige Überweisung auf das veröffentlichte Konto der Gerichtszahlstelle mit Kassenzeichen u.a.) leisten.
Bargeld ist als Sicherheitsleistung nicht mehr zulässig!
Wer für einen anderen bieten will, muss eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass für Gebote Sicherheit in Höhe von regelmäßig 10 v. H. des festgesetzten Verkehrswertes verlangt werden kann (§ 67 ff. ZVG).
Zuständigkeit:
Die Versteigerungsabteilung des Amtsgerichts Überlingen ist zuständig für die Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten aus den Bezirken des Amtsgerichts Überlingen sowie des Amtsgerichts Stockach.
Für die Vollstreckung in bewegliche Sachen ist der Gerichtsvollzieher zuständig.
Bekanntmachungen:
Die anstehenden Versteigerungstermine werden an folgenden Stellen bekannt gemacht:
a) Aushang an der Gerichtstafel im Hauptgebäude (Bahnhofstraße 8, Erdgeschoss)
b) Südkurier, Ausgabe Bodenseekreis und evtl. Stockach
c) Internet www.versteigerungspool.de
Die Veröffentlichung erfolgt mindestens 6 Wochen vor dem Termin.
Objektinformationen:
Detaillierte Angaben zu den einzelnen Versteigerungsobjekten sind der Veröffentlichung im Internet (www.versteigerungspool.de) sowie den Verkehrswertgutachten zu entnehmen, welche der gerichtlichen Verkehrswertfestsetzung jeweils zugrunde liegen.
Auch die Gutachten stehen in der Regel im Internet zum Download bereit. Im übrigen besteht die Möglichkeit zur Einsicht in die Gutachten bei der Wachtmeisterei hier im Amtsgericht Überlingen zu folgenden Zeiten:
Montag – Freitag 08.30 Uhr – 11.00 Uhr
Montag – Donnerstag 13.30 Uhr – 15.00 Uhr
Hierfür müssen Sie keinen Termin vereinbaren.
Weitergehende Informationen zum Ablauf eines Versteigerungsverfahrens sind dem nachfolgenden Hinweisblatt für Bietinteressenten zu entnehmen:
Hinweisblatt für Bietinteressenten
Zwangsversteigerungstermine
Den Ort der Versteigerung entnehmen Sie bitte der veröffentlichten Terminsbestimmung. In der Regel finden die Zwangsversteigerungstermine des Amtsgerichts Überlingen im Hauptgebäude, Bahnhofstraße 8, 88662 Überlingen, EG, Sitzungssaal 108, statt.
